Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung. Abfindungszahlung aus arbeitsgerichtlichem Vergleich. Verteilung der einmaligen Einnahme auf angemessenen Zeitraum. Nichtbegrenzung auf Bewilligungszeitraum. keine Berücksichtigung des vorzeitigen Verbrauchs
Orientierungssatz
1. Die rechtliche Wirkung des Zuflussprinzips endet nicht mit dem Monat des Zuflusses, sondern erstreckt sich über den gesamten sog Verteilzeitraum (vgl BSG vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R, vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R = BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15 und vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R = SozR 4-4200 § 11 Nr 16). Zu berücksichtigendes Einkommen ist insofern bei einem Folgeantrag im neuen Bewilligungszeitraum nicht dem Vermögen zuzuordnen. Eine Zuordnung zum Vermögen kommt erst in Betracht, wenn die Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat beendet war.
2. Der Verteilung der einmaligen Einnahme durch Abfindungszahlung aus arbeitsgerichtlichem Vergleich auf den iS von § 2 Abs 4 AlgIIV 2008 aF als angemessen zu betrachtenden Zeitraum von 11 Monaten kann ein vorzeitiger Verbrauch des zu berücksichtigenden Einkommens auch im Folgebewilligungszeitraum nicht entgegengehalten werden.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.06.2010 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des den Klägern zu gewährenden Arbeitslosengeldes II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum von August 2009 bis Januar 2010. Konkret ist umstritten, ob der Beklagte berechtigt war, eine Abfindungszahlung anzurechnen.
Die 1960 un...