Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der dem Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühr
Orientierungssatz
1. Bei der Bestimmung der dem Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu erstattenden Betragsrahmengebühr ist nach § 14 Abs. 1 RVG von der Mittelgebühr auszugehen.
2. Bei einem leicht unterdurchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, einer allenfalls durchschnittlichen Schwierigkeit der Streitsache, einer durchschnittlichen Bedeutung für den Kläger und dessen unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen ist der Ansatz der Mittelgebühr für die Verfahrensgebühr nicht gerechtfertigt.
3. Mit der Terminsgebühr wird nur die Tätigkeit des Rechtsanwalts während des gerichtlichen Termins abgegolten. Bei einer Dauer des Termins von zwei Stunden ist nicht die Höchstgebühr, sondern die Mittelgebühr zu berücksichtigen.
4. Die Annahme eines Anerkenntnisses bei gleichzeitiger Erledigungserklärung rechtfertigt nicht den Anfall der Einigungsgebühr.
5. Der Anfall der Erledigungsgebühr erfordert ein auf die Erledigung der Rechtssache gerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts, das über die reine Verfahrenseinleitung, Klagebegründung und Abgabe von verfahrensbeendenden Erklärungen hinausgeht. Hierzu ist ein besonderes Einwirken auf den Auftraggeber erforderlich.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 03.08.2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung streitig.
Durch Bescheid vom 15.03.2012 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02.2014 bis zum 30.04.2012.
Gegen die Höhe der bewilligten Leistungen legten die Kläger, vertreten durch den Beschwerdeführer, Wide...