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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.08.2018 - L 7 AS 1098/18 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wegfall des Arbeitslosengeld II. Sanktion. Verletzung von Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt. Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes. Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsvorschriften

 

Orientierungssatz

1. Die Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes, nicht nur seine Wirksamkeit und Vollziehbarkeit, ist grundsätzlich Voraussetzung für die Annahme einer Pflichtverletzung nach § 31 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 2.

2. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsvorschriften nach §§ 31 ff SGB 2.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 21.06.2018 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Sanktionsbescheid des Antragsgegners.

Der im Jahr 1973 geborene Antragsteller ist diplomierter Wirtschaftsingenieur. Er ist alleinstehend und bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Antragsgegner. Kosten für Unterkunft und Heizung macht er gegenüber dem Antragsgegner nicht geltend.

Mit Eingliederungsbescheiden vom 14.09.2016 und 30.03.2017 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30.09.2016 und 05.05.2017 verpflichtete der Antragsgegner den Antragsteller, in den Zeiträumen vom 14.09.2016 bis zum 13.03.2017 und vom 30.03.2017 bis zum 29.09.2017 Bewerbungsbemühungen zu unternehmen. Der Bescheid vom 14.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2016 ist nach der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch das BSG (Beschluss vom 19.10.2017 - B 14 AS 360/17 B) bestandskräftig. Gegen den Bescheid vom 30.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2017 hat der Antragsteller erfolglos geklag...

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