Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 02.05.2005 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin die Kosten der Unterkunft für die Wohnung G-Straße 00, N für die Monate Mai bis einschließlich August 2005 in Höhe von 265,87 EUR zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 67,- EUR monatlich vorläufig zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin trägt die Antragsgegnerin in beiden Rechtszügen zu 2/3, zu 1/3 trägt die Antragsstellerin ihre Kosten selbst.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 03.06.2005 nicht abgeholfen hat, ist nur aus den im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr für die Monate Mai bis August 2005 ein Anordnungsanspruch (§ 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG) auf vorläufige Übernahme von Unterkunftskosten nach §§ 67,68 Sozialgesetzbuch XII - Sozialhilfe i.V. mit § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (VO) zusteht.
Klarzustellen ist, dass die Antragstellerin keine Mietschulden nach § 34 Abs. 1 SGB XII geltend macht, sondern eine Wohnungshilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67,68 SGB XII beantragt hat. Sie befindet sich seit dem 02.12.2004 in Haft, nachdem die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden war. Ein Anspruch auf Übernahme von Kosten für eine während der Haft vorgehaltene Wohnung ergibt sich nicht aus § 34 Abs. 1 SGB XII. Schon unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) sind derartige Kosten nicht als Mietschulden nach § 15a BSHG, der dem jetzigen § 34 Abs. 1 BSHG entspricht (vgl. hierzu G...