Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe bei Tod des berechtigten Hilfebedürftigen
Orientierungssatz
1. Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod des berechtigten Hilfebedürftigen endet. Der Umstand, dass dem Gericht der Tod nicht vor der Entscheidung des Prozesskostengehilfegesuchs bekannt geworden ist, rechtfertigt keinen dauerhaften Bestand der Bewilligung.
2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten eines verstorbenen Beteiligten kommt nicht in Betracht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung einer ausnahmsweise möglichen Vererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen.
Tenor
Die Beschwerde der Bevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 27.12.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Bevollmächtigten der am 00.11.2007 verstorbenen Klägerin, eingelegt durch ihren Prozessbevollmächtigten, gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 27.12.2007, mit der das Sozialgericht seinen Prozesskostenhilfe gewährenden Beschluss vom 19.11.2007 aufgehoben hat, ist gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz Zivilprozessordnung (ZPO) und § 172 Abs. 1 SGG zulässig.
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat der Beschwerde zu Recht nicht abgeholfen (Beschluss vom 09.01.2008).
Das Sozialgericht hat seinen Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss zu Recht aufgehoben. In Kenntnis des Todes der Klägerin hätte das Sozialgericht Prozesskostenhilfe nicht bewilligen können. Der Umstand, dass ihm der Tod nicht vor Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch bekannt geworden ist, rechtfertigt keinen dauerhaften Bestand der Bewilligung.
Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist ein höchstpersönli...