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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26.06.2019 - L 7 BK 1/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei bereits geklärter Rechtsfrage

 

Orientierungssatz

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach §§ 73a Abs. 1 SGG, 114 ZPO u. a. dann zu versagen, wenn sich die maßgebliche Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt und Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Rechtslage nicht bestehen.

2. Der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach § 7 Abs. 1 SGB 2 setzt u. a. die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers voraus. Sind die Eltern des Kindes keine erwerbsfähige Leistungsberechtigte, so haben deren Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und daher selbst keine erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind und eine Bedarfsgemeinschaft nicht begründen können, auch keinen abgeleiteten Leistungsanspruch gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 SGB 2.

3. Die Regelung ist verfassungsgemäß. Sie verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

 

Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin für das Berufungsverfahren gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 06.02.2019 wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Die am 00.00.10.1992 geborene Klägerin ist mit dem am 00.00.1975 geborenen Mario N verheiratet und lebt mit diesem in einem Haushalt. Die Klägerin ist die Mutter von zwei ebenfalls in dem gemeinsamen Haushalt lebenden, am 00.00.2012 und am 00.00.2013 geborenen Kindern. Die Klägerin erhält für die Kinder Kindergeld und sie bezieht Wohngeld als Mietzuschuss für die von der Familie bewohnte Mietwohnung. Die Klägerin ist seit Juni 2016 voll erwerbsgemindert iSd § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, da sie außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach dem R...

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