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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.10.2010 - L 20 AY 93/10 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Prozesskostenhilfe. Beiordnung eines Rechtsanwalts. Beschränkung der Beiordnung. außerhalb des Gerichtsbezirkes ansässiger Rechtsanwalt. Kostenvergleich

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Beschränkung der Beiordnung eines Rechtsanwalts i.S.v. § 121 Abs. 3 ZPO kann nicht auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts, sondern nur auf die Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts erfolgen. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist dies der gesamte Gerichtsbezirk des zuständigen Sozialgerichts.

2. Ergibt bei einem nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt ein Kostenvergleich mit im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwälten, dass Mehrkosten nicht zu besorgen wären, kann die Beiordnung des nicht im Bezirk ansässigen Rechtsanwalts nicht i.S.v. § 121 Abs. 3 ZPO beschränkt werden.

3. Für den Kostenvergleich können nicht nur Reisekosten i.S.v. § 46 RVG i.V.m. Nr. 7003 bis 7005 VV RVG herangezogen werden, sondern auch eine nach Nr. 3103 VV RVG wegen Vortätigkeit im Widerspruchsverfahren abgesenkte Verfahrensgebühr im Falle der Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts.

Orientierungssatz

1. Ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann im Weg der Prozesskostenhilfe nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Damit kann der Kläger einen Prozessbevollmächtigten innerhalb des gesamten Gerichtsbezirks auswählen.

2. Ist der beigeordnete Rechtsanwalt nicht im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts ansässig, so hat ein Kostenvergleich stattzufinden. Nur dann, wenn die Beiordnung dieses Rechtsanwalts überhaupt zu höheren Anwaltsgebühren führen würde als die Beiordnung eines im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalts, kommt eine Beschränkung...

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LSG Nordrhein-Westfalen L 2 AS 974/18 B
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