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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.02.1997 - L 13 SKg 5/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld. Rechtsweg. sachliche Zuständigkeit. Sozialgerichte

Leitsatz (amtlich)

Mangels Übergangsregelungen sind die Sozialgerichte auch nach 1996 für Streitigkeit nach dem BKGG alter Fassung zuständig. Dies gilt unabhängig davon, ob über eine Rückforderung, Nachzahlung oder eine nachträgliche Gewährung von Kindergeld für Zeiten vor 1996 gestritten wird.

Normenkette

SGG § 51 Abs. 1; BKGG § 27 Abs. 1; BKGG 1996 § 19 Abs. 4; EStG § 78 Abs. 1

Verfahrensgang

SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 02.12.1996; Aktenzeichen S 4 Kg 21/96)

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 15.07.1997; Aktenzeichen 14 RS 1/97)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides der Beklagten für in der Zeit von Juni 1994 bis April 1995 gewährtes Kindergeld.

Mit Bescheid vom 09.06.1994 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Kinder A. und Y. seiner ehemaligen Ehefrau Kindergeld.

Am 30. Mai 1995 erreichte die Beklagte eine Nachricht, daß der Kläger bereits im Februar 1995 von der Mutter von A. und Y. geschieden worden sei und im April 1995 erneut geheiratet habe. Eine Trennung der ehemaligen Eheleute habe im Mai 1994 stattgefunden.

Mit Bescheid vom 30.05.1995 hob die Beklagte daraufhin die Kindergeldgewährung für die ehemaligen Stiefkinder des Klägers mit Wirkung für die Zukunft auf. Es folgten weitere Ermittlungen hinsichtlich des Wohnortes der ehemaligen Stiefkinder des Klägers für die Zeit vor Mai 1995. Für ein weiteres ehemaliges Stiefkind und dessen Sohn (Stiefenkelkind) hob die Beklagte noch im Jahre 1995 die Kindergeldgewährung auch für die Vergangenheit auf und forderte den zuviel gezahlten Betrag zurück.

Im Februar 1996 hörte die Beklagte sodann den Kläger auch hinsichtlich einer Aufhebung und Rückforderung des Kinder...

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