rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Richterbesetzung. Anordnung der sofortigen Vollziehung. Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung. Interessenabwägung
Leitsatz (redaktionell)
1. Wenn das Sozialgericht einen Beschluss auf Grund mündlicher Verhandlung mit ehrenamtlichen Richtern erlässt (§ 12 Abs. 1 S. 1 SGG), muss es den Nichtabhilfebeschluss auch in dieser Besetzung, allerdings nicht notwendig mit denselben ehrenamtlichen Richtern, treffen.
2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung, durch die die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs suspendiert wird, kann durch das Gericht in entsprechender Anwendung des § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG aufgehoben und damit die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden.
3. Das Gericht entscheidet im Rahmen des § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG nach Ermessen auf Grund einer Interessenabwägung. Hiernach ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn das Interesse des belasteten Adressaten überwiegt.
Normenkette
SGG § 12 Abs. 1 S. 1, § 86 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 09.07.2004; Aktenzeichen S 19 KA 8/04) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 09.07.2004 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und des Beigeladenen zu 7) für das Beschwerdeverfahren.
Gründe
I.
Im Hauptsacheverfahren L 10 KA 32/04 ist streitig, ob der Beklagte den Beigeladenen zu 7) zu Recht zur kurativen Coloskopie ermächtigt hat.
Der Beigeladene zu 7) ist Chefarzt der Inneren Abteilung am St. C-Hospital E-O. Er ist seit dem 01.10.1992 im wechselnden Umfang zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt.
Der Zulassungsausschuß ermächtigte den Beigeladenen zu 7) mit Beschluss vom 26.05.2003 u.a. wie folgt:
1. Polypek...