Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewilligung einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme mit Einbeziehung des Ehepartners
Orientierungssatz
1. Grundsätzlich hat der Versicherte keinen Anspruch darauf, eine medizinische Reha-Maßnahme in einer bestimmten, von ihm gewünschten Einrichtung durchzuführen. Bei der Auswahl sind aber auch die persönliche Lebenssituation des Versicherten und dessen angemessene Wünsche zu berücksichtigen.
2. Ist zumindest mit einer Gefährdung des Erfolgs der Maßnahme zu rechnen, wenn die zu bewilligende medizinische Reha-Maßnahme ohne häufigere Beteiligung des Ehepartners durchgeführt wird, so ist die wohnortnahe Unterbringung des Versicherten in einer geeigneten Reha-Klinik angemessen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.08.2008 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der v. F Klinik in B zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Gewährung einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der v. F'schen Klinik in B.
Die v. F'sche Klinik unterhält eine Abteilung "psychiatrische Rehabilitation", in der ihrem Therapie- und Behandlungsangebot zufolge u.a. affektive Störungen, psychosomatische Erkrankungen und Belastungsstörungen sowie als Zweitdiagnosen auch Abhängigkeitserkrankungen behandelt werden. Als Leistungen werden neben medikamentöser Therapie und Psychotherapie auch ergänzende Therapieverfahren erbracht. Hinzu treten die sozialmedizinische Beurteilung der Patienten und ihre sozialmedizinische Beratung. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Klinik an die...