Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zur Bewilligung von Leistungen für die Unterkunft durch einstweiligen Rechtsschutz
Orientierungssatz
1. Zur Bewilligung von Leistungen für die Unterkunft nach § 22 SGB 2 durch einstweiligen Rechtsschutz ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes erforderlich. Es genügt, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind.
2. Der erforderliche Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn eine baldige Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit droht. Eine derartige Gefahr ist frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage anzunehmen. Mietrückstände allein begründen noch keine unmittelbare Gefährdung des Grundrechts aus Art. 13 GG.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.09.2015 wird, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet, zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners, der Antragstellerin vorläufig Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form der Regelleistungen sowie der Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren, zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt somit voraus, dass ein mat...