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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.12.2010 - L 19 AS 2075/10 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung der Zahlung aus einer privaten Unfallversicherung als Einkommen auf Leistungen der Grundsicherung

 

Orientierungssatz

1. Bei der Zahlung einer Invaliditätsleistung wegen der Folgen eines Unfalls aus einer eigenen privaten Unfallversicherung handelt es sich nicht um privilegiertes Einkommen i. S. von § 11 Abs. 3 S. 1 SGB 2. Sie dient wie die Leistungen des SGB 2 der Existenzsicherung und unterliegt keiner darüber hinausgehenden Zweckbindung. Weil sie den Ausfall von Erwerbsfähigkeit wegen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit infolge des versicherten Risikos ausgleichen soll, greift die Vorschrift des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB 2 zugunsten des Leistungsempfängers nicht.

2. Einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dabei ist grundsätzlich ein Verteilzeitraum von 6 Monaten festzulegen.

3. Die Unterhaltssicherung durch eigene Mittel geht der Schuldentilgung vor. Infolgedessen sind zum Zeitpunkt der Auszahlung des Einkommens offene Schulden nicht vom Einkommen absetzbar. Unerheblich ist, welche Ursachen für die Entstehung der Schulden vor Bezug von Leistungen des SGB 2 maßgeblich gewesen sind.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.11.2010 aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin werden nicht erstattet.

 

Gründe

Durch Bescheid vom 01.07.2010 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin u. a. vorläufig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 702,53 EUR mtl. nach § 40 Abs.1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs 1. Satz 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Zeit vom 01.06. bis 31.08.2010. Am 09.07.2010 wurde auf dem Konto der An...

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