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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.12.2010 - L 19 AS 1138/10 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Begrenzung der im einstweiligen Rechtsschutz anfallenden Rechtsanwaltsgebühren

 

Orientierungssatz

1. Es ist unzutreffend, dass die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG für ein Eilverfahren allein aufgrund des Umstands, dass es sich um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren handelt, generell auf 2/3 zu kürzen ist. Handelt es sich im konkreten Fall um ein Verfahren leicht unterdurchschnittlicher Bedeutung, so ist bei bewilligter Prozesskostenhilfe der Ansatz einer Verfahrensgebühr von 187,50 €. gerechtfertigt.

2. Eine Terminsgebühr für das Mitwirken an einer auf Verfahrensvermeidung oder Verfahrenserledigung gerichteten anwaltlichen Besprechung kann nur in Verfahren entstehen, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder ausnahmsweise ein gerichtlicher Termin anberaumt worden ist. Damit kann eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur dann entstehen, wenn tatsächlich ein gerichtlicher Termin anberaumt worden ist.

3. Auch eine sog. fiktive Terminsgebühr kann im Eilrechtsschutz nicht anfallen. Eine solche Gebühr entsteht, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Weil ein Rechtsanwalt eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch sein prozessuales Verhalten nicht verhindern kann, kann auch die sog. fiktive Terminsgebühr nicht entstehen.

4. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006, 1002 VV RVG fällt an, wenn das gerichtliche Verfahren nach Erlass eines stattgebenden Verwaltungsaktes durch eine prozessuale Erklärung gegenüber dem Gericht beendet wird. Nicht dagegen dann, wenn die Erledigung des gerichtlichen Verfahrens erst durch eine Sachentscheidung eingetreten ist.

5. Der Gebührentatbestand der Einigungsgebühr nach Nrn. 1006, 1000 VV RVG entsteht als zusätzli...

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