Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche bzw vertragspsychotherapeutische Versorgung. Zulassung richtet sich nach Vorschriften der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte. Praxisnachfolgeregelung in § 103 Abs 4 SGB 5. Eigentumsgrundrecht des Praxisinhabers. Nachbesetzungsvoraussetzung. Gleichberechtigung von Psychologischen Psychotherapeuten mit Ärzten seit 1999. keine Abstellung auf eine enge Fachgebietsidentität. Medizinisches Versorgungszentrum. Nachbesetzung. Arztstelle eines ärztlichen Psychotherapeuten mit Psychologischen Psychotherapeuten. Sicherstellung eines Versorgungsanteils von 25 Prozent mit überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten bis Ende 2013
Orientierungssatz
1. Die Zulassung von Ärzten und Psychotherapeuten zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung richtet sich nach den Bestimmungen der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (juris: Ärzte-ZV). Seit dem 1.1.2004 nehmen auch Medizinische Versorgungszentren an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
2. Mit der Praxisnachfolgeregelung in § 103 Abs 4 SGB 5 trägt das Gesetz dem Eigentumsgrundrecht des Praxisinhabers Rechnung; es soll die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arztpraxis in für Neuzulassungen gesperrten Planungsbereichen erhalten werden. Die für die Auswahl bzw Zulassung eines Praxisnachfolgers maßgeblichen Kriterien sind in § 103 Abs 4 SGB 5 abschließend festgelegt. Dort nicht vorgesehene zusätzliche Kriterien oder Anforderungen dürfen die Zulassungsgremien nicht aufstellen.
3. Voraussetzung einer Nachbesetzung ist, dass eine ärztliche Praxis noch vorhanden ist, die von einem Nachfolger fortgeführt werden kann. Dabei kommt es allein darauf an, ob und inwieweit der präsumtive Nachfolger in der Lage ist, die Praxis fortzuführen, also den Teil der Sicherstel...