Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Wegeunfall. sachlicher Zusammenhang. Weg von einem dritten Ort zur Wohnung. Abholen von Arbeitsmaterialien vor Arbeitsbeginn. Schlüssel und Unterlagen
Orientierungssatz
Verunglückt eine Arbeitnehmerin auf dem Weg von einem dritten Ort zu ihrer Wohnung, um dort die für ihre Arbeitstätigkeit benötigten Arbeitsmaterialien (Unterlagen und einen Schlüssel) abzuholen, steht sie dabei nicht gem § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 02.03.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.
Die 1960 geborene Klägerin wohnt in der T-Straße 5 in X. Ihre Arbeitsstätte, eine Kirchengemeindeverwaltung, befindet sich in der B-Straße in I. Die Klägerin verbrachte das Wochenende vom 25.11.2016 bis zum Morgen des 27.11.2016, einem Montag, in C in Niedersachsen. Sie reiste am Morgen von C ab mit dem Ziel, zunächst nach Hause zu fahren, um dort einen Schlüssel und verschiedene Unterlagen zu holen, welche sie für die Verrichtung ihrer Arbeitstätigkeit benötigte, und sodann zu ihrer Arbeitsstätte zu fahren. Arbeitsbeginn sollte an jenem Tag für die Klägerin um 11 Uhr sein. Um 08.55 Uhr erlitt die Klägerin auf dem Weg zu ihrer Wohnung (Fahrabschnitt der Bundesstraße 01 in Richtung X etwa acht Kilometer vor der Stadt) einen Verkehrsunfall.
Mit Bescheid vom 20.03.2017 lehnte es die Beklagte ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen: Der Umstand, dass der Unfall sich nicht auf dem Weg von der Woh...