Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit. ungelernter bzw kurzfristig angelernter Arbeiter
Orientierungssatz
Zur Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit eines Versicherten, der nach Abbruch einer Lehre als Kfz-Lackierer verschiedene ungelernte bzw kurzfristig angelernte Tätigkeiten ausgeübt hat und noch körperlich leichte und teilweise sogar mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig ausüben kann.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit hat.
Der am 30.01.1955 geborene Kläger übte nach Abbruch einer Lehre als Kfz-Lackierer verschiedene ungelernte bzw. kurzfristig angelernte Tätigkeiten aus, zuletzt als Zugreiniger bei der Bundesbahn. Mit Bescheid vom 04.05.1993 gewährte ihm die Beklagte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 01.12.1992 bis 31.12.1994. Grundlage dafür war u.a. der Entlassungsbericht der Klinik O in Z am H über ein dem Kläger vom 06.08.1992 bis 15.10.1992 gewährtes Heilverfahren. Darin vertraten die Ärzte die Auffassung, nach einer avisierten Herzschrittmacherimplantation könne der Kläger seinen bisherigen Beruf vermutlich weiter vollschichtig ausüben.
Auf den vom Kläger unter dem 02.05.1994 gestellten Antrag auf Weitergewährung seiner Rente veranlaßte die Beklagte eine Untersuchung des Klägers durch den Arzt für Innere Medizin/Sozialmedizin Dr. F vom Sozialmedizinischen Dienst der Bundesknappschaft in S, der in seinem Gutachten vom 27.11.1994 zusammenfassend ausführte, die Versorgung mit einem Herzschrittmacher sei inzwischen erfolgt. Ausweislich der kardiologischen Kontrolluntersuchungen funktioniere dieser einwandfrei. Ein Arbeitsversuch am Fahrradergometer habe eine kurzzeitige Belastbarkeit bis 150 Watt ...