Entscheidungsstichwort (Thema)
Antragserfordernis bei Bewilligung von Grundsicherungsleistungen
Orientierungssatz
1. Leistungen des SGB 2 werden auf Antrag erbracht. Für Zeiten vor der Antragstellung werden nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB 2 Leistungen nicht gewährt.
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Verhinderung an einer früheren Antragstellung ist ausgeschlossen, weil § 37 Abs. 2 S. 1 SGB 2 keine Fristenregelung enthält.
3. Ist der Leistungsempfänger rechtzeitig auf das erneute Antragserfordernis hingewiesen worden, liegen die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht vor.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.02.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beklagte bewilligte der Klägerin bis zum 30.09.2008 Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Trotz rechtzeitigen Hinweises auf das Erfordernis eines Folgeantrags beantragte die Klägerin erst am 09.10.2008 die Weiterbewilligung der Leistungen.
Das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen hat für die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen auch für die Zeit vom 01. bis 08.10.2008 Prozesskostenhilfe abgelehnt (Beschluss vom 18.02.2009).
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Klage bietet nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§ 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO).
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende werden auf Antrag erbracht (§ 37 Abs. 1 SGB II). Für Zeiten vor der Antragstellung werden - mit Ausnahme mangelnder Dienstbereitschaft des zuständigen Leistungsträgers (§ 3...