Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bestimmung des örtlich zuständigen Grundsicherungsträgers bei einem anerkannten Flüchtling mit Wohnsitzauflage gem § 12a Abs 1 AufenthG 2004 für ein Bundesland. Leistungsanspruch bei Wohnsitznahme in anderem Bundesland. kein konkret zugewiesener Wohnort gem § 12a Abs 2 oder Abs 3 AufenthG 2004. Gewöhnlicher Aufenthalt
Orientierungssatz
1. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat nach § 7 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 2 der Hilfebedürftige gem § 30 Abs 3 S 2 SGB 1 dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt.
2. Einer Auffassung, die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen des SGB 2 seien nur in dem Bundesland erfüllt, in dem der Flüchtling nach § 12a AufenthG 2004 seinen Wohnsitz zu nehmen hat, steht § 22 Abs 1a SGB 2 entgegen.
3. Die Vorschrift des § 36 Abs 2 SGB 2 ist auf die Wohnsitzregelung des § 12a Abs 1 AufenthG 2004 nicht anwendbar. Die örtliche Zuständigkeit nach § 36 Abs 2 SGB 2 setzt einen im Einzelfall zugewiesenen Wohnort voraus, der die Bestimmung eines für dieses Gebiet zuständigen Jobcenters ermöglicht.
Normenkette
SGB II § 22 Abs. 1a, § 36 Abs. 2, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 4a, § 77; AufenthG § 12a; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 24.01.2017 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig neben der Regelleistung auch Kosten für Unterkunft und Heizung ab dem 12.12.2016 bis zum 11.06.2017, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, zu zahlen. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszüg...