rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 13.02.2003; Aktenzeichen S 33 AL 27/02) |
Tenor
Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts Dortmund im Urteil vom 13.02.2003 wird aufgehoben.
Gründe
I.
Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen die Ablehnung eines Leistungsantrags wegen des Eintritts einer zweiten 12-wöchigen Sperrzeit gewandt.
Mit bindendem Bescheid vom 30.07.1998 stellte die Beklagte den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit vom 20.04. bis 12.07.1998 fest. Vom 02.05.2001 bis 19.09.2001 war der Kläger als Schweißer bei der Firma J L beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch fristlose arbeitgeberseitige Kündigung. Am 25.09.2001 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosenhilfe. Zu den Gründen der Lösung des Arbeitsverhältnisses trug er vor, dass der Arbeitgeber ihn aufgefordert habe, seinen Spind zu leeren und den Betrieb sofort zu verlassen. Dies sei geschehen, weil er seine Meinung geäußert habe. Darin sehe er keinen Grund zur fristlosen Kündigung.
Die Firma L teilte gegenüber der Beklagten mit, dass am 19.09.2001 die Situation vor Arbeitsbeginn eskaliert sei. Der Kläger habe am 18.09.2001 den überwiegenden Teil der von ihm bearbeiteten Teile zu Schrott verarbeitet. Am 19.09.2001 sei er deshalb vom Betriebsinhaber aufgefordert worden, die Brille aufzusetzen. Daraufhin habe der Kläger mitgeteilt, dass er die Brille nicht dabei habe. Der Betriebsinhaber habe den Kläger dann aufgefordert, nach Hause zu fahren und die Brille zu holen. Der Kläger habe daraufhin geäußert: "Ich habe die Schnauze jetzt voll. Dann bleibe ich zu Hause. Jeden Tag ein neuer Spruch." Der Inhaber der Firma habe den Kläger gebeten, dieses noch einmal zu wiederholen. Dies habe der Kläger gerne getan. Daraufhin sei der Kläger aufgefordert worde...