Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Bemessung der Rechtsanwaltsgebühr
Orientierungssatz
1. Die Bestimmung der Rechtsanwaltsgebühren liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Anwalts. Eine Unbilligkeit der Höhe liegt dann vor, wenn die durch den Anwalt bestimmten Gebühren die nach Ansicht des Gerichts angemessenen um mehr als 20% übersteigen.
2. Erweist sich die Bedeutung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens für den Antragsteller als durchschnittlich, liegen Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit unter dem Durchschnitt, ist eine vertiefte anwaltliche Auseinandersetzung mit schwierigen Rechtsfragen nicht erkennbar und sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers als unterdurchschnittlich zu bewerten, so erscheint der Ansatz der Mittelgebühr als überhöht und unbillig.
3. Der Anfall einer Erledigungsgebühr nach Nr 1006 RVG-VV setzt voraus, dass die anwaltliche Mitwirkung kausal für die Erledigung des Rechtsstreits gewesen ist. Für eine Mitwirkung bei der Erledigung ist ein qualifiziertes Tätigwerden notwendig, welches gerade darauf abzielt, die Streitsache aufgrund der besonderen Mitwirkung ohne gerichtliche Entscheidung zu erledigen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.03.2009 aufgehoben. Die dem Antragsteller aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden in Abänderung der Festsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Köln vom 18.12.2008 auf 461,01 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
Das Rubrum war von Amts wegen zu korrigieren. Antragsteller und Beschwerdeführer ist in Verfahren, welche die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung betreffen, der Rechtsanwalt selbst...