Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung. Hilfsmittel. Elektromobil. Elektrorollstuhl. Hemiparese. Wahlrecht des Versicherten
Leitsatz (redaktionell)
Ein Wahlrecht des Versicherten gem. § 33 SGB I besteht nicht zwischen dem Wiedereinsatz eines vorhandenen Elektrorollstuhls gegenüber der (erheblich teureren) Neuanschaffung eines Elektromobils, wenn beide Hilfsmittel gleich geeignet sind.
Normenkette
SGB I § 33; SGB V § 13 Abs. 2, § 12 Abs. 1, § 33 Abs. 1
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.06.2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über die Versorgung des Klägers mit einem Elektromobil.
Bei dem 1935 geborenen Kläger besteht nach einem apoplektischen Insult eine Hemiparese rechts. Er kann nur noch kurze Gehstrecken zu Fuß zurücklegen, vom Versorgungsamt ist das Merkmal "aG" anerkannt worden.
Die Beklagte hatte den Kläger im Jahr 1994 mit einem Elektromobil versorgt. Nachdem das zur Verfügung gestellte Elektromobil defekt war, lehnte die Beklagte zunächst mit Schreiben vom 02.07.2001 eine Kostenübernahme für die Reparatur ab, da die Reparatur nicht mehr wirtschaftlich sei. Soweit weiterhin die medizinische Notwendigkeit eines Elektrofahrzeuges bestehe, möge der Kläger eine ärztliche Verordnung zur Neuversorgung einreichen. Im weiteren Verlauf übernahm sie dann im Rahmen einer "Einzelfallentscheidung" die Kosten für eine Teilreparatur (Austausch der Batterien). Nach Auftreten eines weiteren Defektes beantragte der Kläger mit einer vertragsärztlichen Verordnung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. T vom 06.03.2002 am 12.03.2002 die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl. Die Beklagte beauftragte ein Sanitätshaus, einen Elektrorollstuhl aus dem Bestand nach Anpassung vor Ort z...