Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage
Orientierungssatz
1. Die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage kann nach § 158 SGG im Beschlussverfahren erfolgen.
2. Zulässigkeitsvoraussetzung ist die schlüssige Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes. Erforderlich ist insoweit, dass die vom Kläger erhobenen Rügen den Tatbeständen von § 179 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 579 ff. ZPO, § 179 Abs. 2 oder § 180 SGG unterfallen.
Nachgehend
Tenor
Die Wiederaufnahmeklage des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 06.02.2013 - L 10 (6) VG 13/08 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 10 (6) VG 13/08. In dem vorgenannten Berufungsverfahren begehrte der Kläger Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.04.2008 wurde vom Landessozialgericht mit Urteil vom 06.02.2013 zurückgewiesen (L 10 (6) VG 13/08). Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wurden zuvor mit Beschlüssen vom 31.03.2011 und 06.02.2013 abgelehnt. Das Bundessozialgericht verwarf die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 06.02.2013 eingelegte Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 22.05.2013 (B 9 V 21/13 B).
Der Kläger hat am 17.06.2016 die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 10 (6) VG 13/08 beantragt. Das Verfahren sei verzögert bearbeitet worden. Über die Prozesskostenhilfe hätte nicht erst in der mündlichen Verhandlung entschieden werden dürfen. In der Sache...