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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.02.2014 - L 19 AS 2395/13 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinweispflicht des Grundsicherungsträgers vor der Versagung von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung

 

Orientierungssatz

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines mit einer Anfechtungsklage angefochtenen Bescheides ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes. Ist ein Widerspruchsverfahren durchgeführt und ein Widerspruchsbescheid erlassen worden, so ist auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen. Damit sind gfs. während des Widerspruchsverfahrens eingetretene Änderungen der Verhältnisse zu berücksichtigen.

2. Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt werden, wenn der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist.

3. Seiner gesetzlichen Hinweispflicht kommt der Grundsicherungsträger nicht schon dann nach, wenn er den Betroffenen über den wesentlichen Inhalt des Gesetzestextes unterrichtet. Der Hinweis muss unmissverständlich auf den Fall des Antragstellers bezogen sein. Daher muss der schriftliche Hinweis des Leistungsträgers Ausführungen darüber enthalten, auf Grund welcher Umstände im Einzelnen er das Tatbestandsmerkmal der Weigerung ohne triftigen Grund gerade in seinem Fall für gegeben hält. Hat der Antragsteller Weigerungsgründe bereits genannt, die der Leistungsträger nicht für triftig hält, so ist dieser zunächst verpflichtet, dem Antragsteller die Umstände hierfür darzulegen.

 

Normenkette

SGB I § 66 Abs. 3, 1 S. 1, § 67; SGG § 103 S. 1

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.11.2013 geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ab dem 07.06.2013 ohne...

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  (1) 1Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach § 60 Absatz 1, den §§ 61, 62 und 65[1] [Bis 21.01.2026: den §§ 60 bis 62, 65] nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich ...

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