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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.12.2007 - L 19 B 126/07 AS

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einlegung der Beschwerde per E-Mail

 

Orientierungssatz

1. Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Eine Beschwerdeeinlegung per E-Mail entspricht nicht der durch § 173 SGG vorgeschriebenen Schriftform.

2. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur vorgeschrieben. Eine einfache, weder mit einer eingescannten Unterschrift, noch mit einer qualifizierten Signatur versehene E-Mail entspricht diesem Erfordernis nicht.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.08.2007 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht den Rechtsstreit an das als zuständig angesehene Landgericht Düsseldorf verwiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 29.08.2007, die per e-mail an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen versandt worden ist. Auf den Hinweis vom 31.08.2007, dass Bedenken gegen die Art und Weise der Beschwerdeeinlegung bestehen, hat der Kläger nicht reagiert.

Die grundsätzlich statthafte Beschwerde, bei der eine Abhilfe - bzw. Nichtabhilfeentscheidung durch das Sozialgericht nicht getroffen wird (Beschlüsse des BSG v. 08.08.1996 - 3 BS 1/96 - und 12.05.1998 - B 11 SF 1/97 R -), ist unzulässig, da sie nicht formgerecht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eingelegt worden ist.

Nach §§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, 173 SGG ist die Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift de...

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