Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Mehrbedarf bei Nutzung eines behinderungsgerecht ausgestatteten Kraftfahrzeuges
Orientierungssatz
1. Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB 2 haben erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfe tatsächlich erbracht werden müssen.
2. Zu den sonstigen Hilfen i. S. des § 21 Abs. 4 SGB 2 zählt der Zuschlag zum Regelbedarf. Dieser soll einen tatsächlichen Mehrbedarf abdecken, der durch die Teilnahme am Arbeitsleben aufgrund der Behinderung bzw. durch die Teilnahme am Arbeitsleben aufgrund der Behinderung bzw. durch die in § 21 Abs. 4 SGB 2 benannten Maßnahmen entsteht. Hierzu zählen die Folgekosten, welche durch die Nutzung eines behinderungsgerecht ausgestalteten Kraftfahrzeuges entstehen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.08.2008 geändert. Die Antragsgegnerin wird vorläufig, längstens bis zum 31.12.2008, verpflichtet, dem Antragsteller monatlich weitere 123,- EUR zu zahlen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.
Gründe
Der 1959 geborene, zum Bankkaufmann ausgebildete Antragsteller, der infolge einer angeborenen Hirnschädigung an einer linksseitigen Halbseitenlähmung leidet, bezieht von der Antragsgegnerin Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Seinen Antrag, ihm wegen seiner Behinderung einen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 4 SGB II zu gewähren, lehnte die Antragsgegnerin ab.
Am 23.06.2008 hat der Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Dortmund beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung des Mehrbedarfs zu verpflichten.
Mi...