Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsanwaltsgebühren im sozialrechtlichen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren
Orientierungssatz
1. Ist der bevollmächtigte Rechtsanwalt bereits im dem Widerspruchsverfahren vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig geworden, so kann er für seine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren anstelle der Geschäftsgebühr in Höhe von 240,00 € nach Nr 2500 RVG-VV aF nur die Schwellengebühr von 120,00 € nach Nr 2501 RVG-VV aF geltend machen.
2. Kosten des Rechtsanwalts im dem Widerspruchsverfahren vorausgehenden Verwaltungsverfahren sind nicht erstattungsfähig.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.07.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beklagte wies die Klägerin, der sie Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gewährt, mit Schreiben vom 13.06.2005 auf die Unangemessenheit ihrer Unterkunfts- und Heizungskosten hin. Dem widersprach die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten, der in der Folgezeit gegen die Bewilligung abgesenkter Leistungen für Unterkunft und Heizung (Bescheid vom 06.09.2005) Widerspruch einlegte. Nach zunächst teilweiser und später vollständiger Abhilfe des Widerspruchs rechnete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin u.a. eine Geschäftsgebühr in Höhe von 240,- EUR sowie eine Einigungsgebühr in Höhe von 280,- EUR ab. Die erste Gebühr kürzte die Beklagte auf 120,- EUR, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren tätig geworden sei.
Für die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 23.07.2008 Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für seine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren nur eine Geschäftsgebühr in Höhe von 120,- EUR abrechnen könne.
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