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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.09.2019 - L 5 KR 153/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis des maßgeblichen Zeitpunkts für den Beginn der Berufungsfrist gegen ein Urteil des Sozialgerichts

 

Orientierungssatz

1. Die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts ist nach § 151 Abs. 1 SGG beim zuständigen Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Entscheidend ist allein, wann der Verfahrensbeteiligte bzw. dessen Bevollmächtigter das erstinstanzliche Urteil ausweislich des Empfangsbekenntnisses erhalten hat. Allein dieser Tag ist maßgeblicher Zeitpunkt der Zustellung.

2. Hat der Verfahrensbeteiligte keine Gründe vorgetragen, die ihn ohne Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert hätten, so ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist nach § 67 SGG ausgeschlossen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 17.12.2020; Aktenzeichen B 1 KR 68/19 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 03.12.2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin verfolgt im Berufungsverfahren weiter ihren Anspruch auf Gewährung einer stationär durchzuführenden Liposuktion an beiden Knieinnenseiten. Vorab ist über die Zulässigkeit der Berufung zu entscheiden.

Das Sozialgericht Dortmund hat die Klage auf Aufhebung des ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 02.09.2013 sowie des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2013 und Gewährung der stationär durchzuführenden Liposuktion durch Urteil vom 03.12.2018 abgewiesen. Gegen das der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses ihres Prozessbevollmächtigten am 29.12.2018 (Samstag) zugestellte Urteil hat die Klägerin am 31.01.2019 (Donnerstag) Berufung eingelegt.

Mit Schreiben vom 17.06.2019 und 26.06.2019 ist der Pro...

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