Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträgers bei der Aufforderung des Leistungsberechtigten, vorrangige Leistungen zu beantragen
Orientierungssatz
1. Nach § 39 Nr. 3 SGB 2 haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird, keine aufschiebende Wirkung.
2. Mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 39 SGB 2 hat das Gesetz dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung eingeräumt.
3. Nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB 2 kann der Leistungsträger, sofern der Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht stellt, den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Bereits die Aufforderung des SGB 2-Leistungsträgers bedarf einer Ermessensentscheidung. Die Ausübung des Ermessens muss bereits vor Erlass des die Aufforderung beinhaltenden Verwaltungsaktes erfolgen. Fehlt es hieran, so ist auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen den ergangenen Verwaltungsakt anzuordnen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 07.05.2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.
Das Sozialgericht (SG) Aachen hat im Beschluss vom 07.05.2012 zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 27.04.2012 gegen den Bescheid vom 28.02.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2012 angeordnet. Denn das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass ge...