rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 30.10.1996; Aktenzeichen S 19 Ka 77/96) |
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin zu 1) und des Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 30.10.1996 abgeändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner und des Beigeladenen für das Antrags- und Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten noch darum, ob der Antragsteller berechtigt ist, seinen Vertragsarztsitz in K. von der SGasse zum HRing zu verlegen.
Der als Arzt für Neurologie und Psychiatrie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Antragsteller war in der SGasse in einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis tätig. Mit Beschluss vom 24.7.1996 hat das Amtsgericht K. über sein Vermögen den Konkurs eröffnet. Der zum Konkursverwalter ernannte Beigeladene veranlaßte, daß der Praxisbetrieb fortgeführt wurde. Hierzu veräußerte er die dem Antragsteller zuzuordnenden Vermögensgegenstände der Gemeinschaftspraxis an die Ärzte P.und S., die die Praxisräume ab August 1996 gemietet haben. In der Folge wurde auf Veranlassung des Beigeladenen im Ärzteblatt vom Oktober 1996 der dem Antragsteller zugewiesene Vertragsarztsitz ausgeschrieben. Am 15.1o.1996 zeigte der Antragsteller der Antragsgegnerin zu 1) an, er habe seine Vertragsarztsitz von der SGasse zum Markt verlegt. Die Antragsgegnerin zu 1) wies ihn unter dem 17.1o.1996 daraufhin, daß er über diesen Sitz nicht mehr selbständig verfügen und ihn deshalb auch nicht verlegen könne, da er zur Konkursmasse gezogen sei. Sein Vertragsarztsitz befinde sich weiterhin in den Räumen der Gemeinschaftspraxis in der SGasse. Sollte er in den Räumen am Markt Leistungen erbringen, würden diese nicht vergütet. Er werde aufgefordert, bis ...