Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Vergütungsfestsetzung. Geltendmachung zusätzlicher Gebührenpositionen im Erinnerungsverfahren. fiktive Terminsgebühr. Nichtvorliegen eines "schriftlichen Vergleichs" iS von Nr 3106 S 2 Nr 1 Alt 2 RVG-VV
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Antragserweiterung im Erinnerungsverfahren gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse an den beigeordneten Rechtsanwalt zu zahlenden Vergütung gelten die gleichen Grundsätze wie für die Klage- bzw Antragserweiterung im Rechtsmittelverfahren.
2. Unter einem "schriftlichen Vergleich" im Sinne von Ziffer 3106 S 2 Nr 1 2. Alt VV RVG ist nur ein unter Mitwirkung oder auf Veranlassung des Gerichts geschlossener Vergleich nach § 202 SGG iVm § 278 Abs 6 ZPO zu verstehen.
Orientierungssatz
Die fiktive Terminsgebühr dient in erster Linie dazu, dem Rechtsanwalt das gebührenrechtliche Interesse an der Durchführung eines Termins in den Fällen zu nehmen, in denen das Gericht von den im Prozessrecht vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch machen will, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung zu beenden. Zugleich soll er keinen Gebührennachteil dadurch erleiden, dass durch eine in der Hand des Gerichts liegende andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.09.2014 wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Über die Beschwerde entscheidet der Senat mit drei Berufsrichtern, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)). Die Rechtssache wirft schwierige Fragen auf (Geltendmachung zusätzliche...