Tenor
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren.
Gründe
Gemäß § 193 Abs. 1 S. 3 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Die Entscheidung erfolgt dabei unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen des Gerichts. Maßgebend sind dabei insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage, daneben aber auch die Gründe für deren Erhebung und Erledigung (dazu B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 193 Rn. 13 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 01.10.2009 - 1 BvR 1969/09 -, Rn. 17).
Nach diesen Maßstäben entspricht es vorliegend der Billigkeit, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren aufzuerlegen, denn diese hat die - trotz der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts unzulässige (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 SGG; dazu auch BSG, Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 3/16 R -, Rn. 17 m.w.N.) - Berufung eingelegt und nach einem Hinweis des Senats auf die Unzulässigkeit zurückgenommen.
Einer Kostengrundentscheidung bedarf es dabei auch im vorliegenden Verfahren, obschon die Beklagte sich gegen das angegriffene Urteil des Sozialgerichts parallel mit der Nichtzulassungsbeschwerde gewandt und der Senat in seinem Beschluss vom 27.12.2024 (L 10 KR 612/24 NZB), mit dem er diese Beschwerde zurückgewiesen hat, eine Kostengrundentscheidung getroffen hat. Es handelt sich aber jeweils um eigenständige Verfahren, in denen jeweils eine Kostengrundentscheidung zu ergehen hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (vgl. dazu BS...