Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für einen aufenthaltsberechtigten Unionsbürger durch einstweiligen Rechtschutz
Orientierungssatz
1. Der ausländische Antragsteller zu Leistungen des SGB 2 ist nicht nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB 2 von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen, wenn er über ein anderes als das in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2b SGB 2 genannte Aufenthaltsrecht verfügt.
2. Bei Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland hat der Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht nach Art. 10b EUV 492/2011.
3. Nach § 7 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 SGB 2 erhalten Leistungen auch diejenigen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben.
4. Nach § 7 Abs. 1 S. Nr. 4 SGB 2 i. V. m. § 30 Abs. 1 SGB 1 hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. Dies gilt auch dann, wenn eine aufgrund einer ausländerbehördlichen Anordnung bestehende Ausreisepflicht nicht vollziehbar ist, weil die Ausländerbehörde es versäumt hat, die sofortige Vollziehung anzuordnen.
5. Leistungsausschlüsse bei existenzsichernden Leistungen sind eng auszulegen und im Grundsatz der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers vorbehalten (BSG Urteil vom 3. 12. 2015, B 4 AS 44/15 R).
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15.5.2018 geändert: Der Antragsgegner wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig verpflichtet, den Antragsstellern zu 1, 2, 4 und 5 für die Zeit ab dem 1.6.2018 bis zum 8.10.2018 Regelleistung bzw. Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Anrechnung des bereinigten Einkommens des An...