Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahlrecht des obsiegenden beigeordneten Rechtsanwalts bei bewilligter Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Geltendmachung seiner Gebühren
Orientierungssatz
1. Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG kann sich der Beklagte gegenüber dem Kläger als Dritter i. S. von § 15a Abs. 2 RVG darauf berufen, dass die für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist.
2. Der Rechtsanwalt hat ein Wahlrecht, ob er wegen seiner Vergütung zuerst die erstattungspflichtige Gegenpartei oder zuerst die Staatskasse in Anspruch nehmen will oder beide nur zu einem Teil. Der Gesamtbetrag darf seine gesetzliche Vergütung jedoch nicht übersteigen.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.04.2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung streitig.
Mit Bescheid vom 02.12.2016 in der Gestalt des Wiederspruchbescheides vom 02.03.2017 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 18.11.2016 auf Gewährung eines Mehrbedarfes nach § 21 Abs. 2 SGB II ab. Die Klägerin war im Widerspruchsverfahren durch den Beschwerdeführer vertreten.
Am 20.03.2017 erhob die Klägerin, vertreten durch den Beschwerdeführer, Klage.
Mit Beschluss vom 20.10.2017 bewilligte das Sozialgericht Köln der Klägerin Prozesskostenhilfe und ordnete den Beschwerdeführer bei. Mit Schriftsatz vom 13.03.2018 erklärte der Beschwerdeführer das Verfahren für erledigt.
Mit Beschluss vom 10.07.2018 stellte das Sozialgericht Köln fest, dass der Beklagte die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt.
Die Klägerin, vertreten durch den Beschwerdeführer, beantragte am 30.07.2018 nach § 197 SGG die Fes...