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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.08.2013 - L 9 SO 55/13 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Verweisungsbeschluss. Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs. keine ausdrückliche Zuweisung an die Sozialgerichtsbarkeit. Angelegenheiten der Sozialhilfe. Vollstreckung einer Forderung des Sozialhilfeträgers. Landesrecht Nordrhein-Westfalen. Vollstreckung durch die Stadtkasse. Einwendung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung. keine Betroffenheit materiellen Sozialhilferechts. anders bei Vollstreckung durch eigene Behörden

 

Orientierungssatz

1. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe liegt vor, wenn die Möglichkeit gegeben ist, dass die aus dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im materiellen Sozialhilferecht findet (vgl BSG vom 26.10.2010 - B 8 AY 1/09 R = SozR 4-1780 § 40 Nr 1).

2. Wendet sich der Kläger nicht gegen die vollstreckbare Forderung, sondern gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, richtet sich die aus diesem Sachverhalt herzuleitende Rechtsfolge, nämlich die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung, nicht nach materiellem Sozialhilferecht, sondern nach den Vorschriften des VwVG NW.

3. Eine Ausnahme gilt nur, soweit der Leistungsträger die Vollstreckung durch eigene Bedienstete ausführen lässt, da in diesem Fall das ersuchte Vollstreckungsorgan dem Rechtsweg des § 51 SGG unterliegt.

 

Normenkette

SGB X § 66 Abs. 3; VwVG NW § 2; VwVG NW § 53; SGG § 51

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 25.09.2013; Aktenzeichen B 8 SF 1/13 R)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 02.01.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der die Klägerin sich gegen die Verweisung ...

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SGB X - Sozialverwaltungsve... / § 66 Vollstreckung
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  (1) 1Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. 2In Angelegenheiten des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes ist ...

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