Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss von einstweiligem Rechtsschutz zur Übernahme rückständiger Beiträge zur privaten Krankenversicherung durch den Grundsicherungsträger
Orientierungssatz
1. An dem erforderlichen Anordnungsgrund zur Übernahme der Kosten für die Unterkunft durch den Grundsicherungsträger fehlt es, solange gegen den Antragsteller Räumungsklage noch nicht erhoben ist.
2. Zur Übernahme rückständiger Beiträge zur privaten Krankenversicherung durch einstweiligen Rechtsschutz fehlt es am notwendigen Anordnungsgrund. Nach § 193 Abs. 6 S. 4 VVG endet das Ruhen des privaten Krankenversicherungsschutzes, wenn der Versicherungsnehmer hilfebedürftig i. S. des SGB 2 oder des SGB 12 wird. In einem solchen Fall ist der Hilfebedürftige verpflichtet, gegenüber seiner Versicherung geltend zu machen, dass seine Versicherungsleistungen nicht ruhen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.04.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch - 2. Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende die Übernahme der tatsächlichen Beiträge zu seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung, die Löschung seiner Kontoverbindung bei der D.-Bank sowie die Gewährung eines Vorschusses.
Mit Beschluss vom 17.04.2013 hat das Sozialgericht Düsseldorf diese Anträge des Antragstellers abgelehnt. Soweit der Antragsteller die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts begehre, sei der Antrag bereits unzulässig. Der Antragsgegner habe dem Antragsteller mit Bescheid vom 09.04.2013 Leistungen zur ...