Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss einer Kostenübernahme für das schulische Angebot von Instrumentalunterricht durch den Grundsicherungsträger
Orientierungssatz
1. Eine angemessene Lernförderung i. S. von § 28 Abs. 5 SGB 2 liegt nur dann vor, wenn diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Zusätzliche und damit nicht versetzungsrelevante Unterrichtsangebote sind nach § 28 Abs. 5 SGB 2 nicht förderungsfähig.
2. Kosten eines Instrumentalunterrichts sind vom Grundsicherungsträger auch nicht nach § 21 Abs. 6 SGB 2 zu übernehmen. Sind mit der individuell gewählten Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben höhere Aufwendungen verbunden, so ist es dem Leistungsberechtigten zuzumuten, einen aufgrund seiner Wünsche entstandenen höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen auszugleichen.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 26.07.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bietet.
Hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung sind gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit einer Beweisführung überzeugt ist.
Gemessen an diesen Maßstäben bietet die auf Gewährung von weiteren 29,- Euro für monatliche Kosten in Höhe von 30,- Euro für die ve...