Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht. Tätigkeit des Fliesenlegens und sonstige Bauleistungen für einen Auftraggeber. mündliche Vereinbarung. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit
Orientierungssatz
Zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer Tätigkeit des Fliesenlegens und sonstiger Bauleistungen auf der Basis einer mündlich vereinbarten vertraglichen Grundlage (hier: abhängige Beschäftigung).
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 16.02.2026; Aktenzeichen B 12 BA 13/25 B)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26.06.2019 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.960,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Streitig ist im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) eine Nachforderung von Beiträgen und Umlagen zur Sozialversicherung im Hinblick auf verschiedene Leistungen, die der Beigeladene zu 3) für den Kläger auf Baustellen erbracht hat.
Der Kläger betreibt ein Bauunternehmen als Einzelfirma, mit dem er seinen Kunden nach eigenen Angaben einen "Rundumservice" anbietet. Der Beigeladene zu 3) (im Folgenden: R.), der am 30.11.2010 bei der Stadt C. ein Gewerbe als "Fliesenlegerbetrieb und Trockenbau" angemeldet hatte, wurde für den Kläger u.a. in der Zeit vom 01.02.2013 bis 31.10.2015 mit Unterbrechungen tätig. Hierfür stellte R. Abbruch-, Fliesen-, Laminat-, Renovierungs- und Tapezierarbeiten in Rechnung. Die Rechnungen wurden auf dem PC des Klägers von dessen Ehefrau gefertigt, da R., der ungarischer Staatsbürger ist, über keine Deut...