Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Verfahrens- und fiktive Terminsgebühr bei einer Untätigkeitsklage
Orientierungssatz
1. Für eine Untätigkeitsklage kommt wegen des eingeschränkten Streitgegenstands und des unterdurchschnittlichen anwaltlichen Arbeitsaufwands nur eine unter der Mittelgebühr angesiedelte Gebühr in Betracht. Gegenstand einer Untätigkeitsklage ist allein die Vornahme eines Verwaltungsakts gleich welchen Inhalts. Gerechtfertigt ist bei einer durchschnittlichen Untätigkeitsklage der Ansatz der doppelten Mindestgebühr, dh von 80,00 Euro.
2. Die Beendigung einer Untätigkeitsklage durch den Erlass des begehrten Verwaltungsakts und der darauf folgenden einseitigen Erledigungserklärung des Klägers ist nicht als angenommenes Anerkenntnis zu werten. Infolgedessen ist eine fiktive Terminsgebühr nach Nr 3106 S 2 Nr 3 RVG-VV nicht angefallen.
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 30.6.2014 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Detmold über eine Erinnerung gegen einen Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Die Beschwerde ist unbegründet.
Eine über die Festsetzung hinausgehende Vergütung steht den Beschwerdeführern nicht zu. Als gesetzliche Gebühr ist eine Verfahrensgebühr nach Nummer 3102 VV RVG i.H.v. 80,00 EUR angefallen. Weitere Gebühren, insbesondere eine Terminsgebühr, sind nicht entstanden.
Die Höhe der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umständ...