Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Sachverständigenvergütung. Gutachten. Aktenstudium. erforderliche Zeit. Zugrundelegung eines Durchschnittswerts von 100 Seiten pro Stunde
Orientierungssatz
1. Die Vergütung des Sachverständigen richtet sich nach der für die Gutachtenerstellung erforderlichen Zeit. Wie viel Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen.
2. Unter Zugrundelegung des objektiven Maßstabs zur Ermittlung des erforderlichen Zeitaufwands sowie aus Gründen der Praktikabilität und der Handhabbarkeit für die Kostenbeamten erachtet der Senat nunmehr - entsprechend Verwaltungspraxis der meisten Bundesländer - einen einheitlichen Durchschnittswert von 100 Seiten pro Stunde beim Arbeitsschritt des Aktenstudiums für angemessen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände ein Abweichen hiervon gebieten.
Tenor
Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.01.2013 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Der Senat entscheidet gemäß § 4 Abs. Abs. 7 Satz 1 2. Halbsatz Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Für den Arbeitsschrift des Aktenstudiums und der vorbereitenden Arbeiten ist ein Zeitanteil von 1 1/2 Stunden zugrunde zu legen.
Gemäß §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 1 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) richtet sich die Vergütung des Sachverständigen nach der für die Gutachtenerstellung erforderlichen Zeit. Wie viel Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objekt...