Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe für Deutsche im Ausland durch einstweiligen Rechtsschutz. Außergewöhnliche Notlage
Orientierungssatz
1. Begehrt ein im Ausland lebender Deutscher im Weg einstweiligen Rechtsschutzes Sozialhilfe, muss er glaubhaft machen, dass er sich in einer außergewöhnlichen Notlage befindet, in der die begehrte Hilfe unabweisbar ist und ihm aus den in § 24 Abs. 1 SGB 12 genannten Gründen eine Rückkehr nach Deutschland nicht möglich ist.
2. Das Erfordernis der Notlage ist restriktiv auszulegen. Ein Leistungsanspruch besteht nur dann, wenn das Leben in Gefahr ist oder dem in Not Geratenen eine erhebliche Beeinträchtigung existenzieller Rechtsgüter droht.
3. Der Antragsteller muss besondere Anstrengungen nachweisen, die glaubhaft machen, dass ihm eine Rückkehr nach Deutschland unmöglich ist.
Normenkette
SGB XII § 24 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 1; Konsulargesetz § 5 Abs .6
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 21.10.2005 wird zurückgewiesen.
Kosten werden auch nicht im Beschwerdeverfahren erstattet.
Gründe
I. Der Antragsteller zu 1. ist ein 1957 in Bocholt geborener deutscher Staatsangehöriger, der seinen ständigen Wohnsitz in Managua (Nicaragua) hat.
Am 24.8.2005 stellte er einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach § 24 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII). Eine Rückkehr nach Deutschland sei nicht möglich, weil er sich um seinen 1993 geborenen Sohn, der die nicaraguanische Staatsangehörigkeit besitzt, kümmern müsse. Er habe am 19.08.2005 vor den nicaraguanischen Behörden die Vaterschaft anerkannt. Die Mutter seines Sohnes, mit der er nicht verheiratet sei, lebe von ihm getrennt. Sie würden noch bis Januar 2006 gemeinsam eine Wohnung nutzen. Sie stimme jedoch der Ausreise seines So...