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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.10.2022 - L 6 SB 68/22 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlendes Rechtsschutzinteresse. außergerichtlicher Vergleich

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein allgemeines Rechtsschutzinteresse ergibt sich regelmäßig schon aus der formellen Beschwer. Ausnahmsweise fehlt es, wenn trotz Vorliegens der Beschwer unzweifelhaft die begehrte Entscheidung die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern kann.

2. Eine außergerichtlicher Vergleich schafft noch keinen vollstreckbaren Titel, da zur Durchsetzung aus dem außergerichtlichen Vergleich geklagt werden muss. Jedoch ist der Kläger nicht mehr auf einen gerichtlichen Vergleich angewiesen, wenn darin bereits dem Klägerbegehren stattgegeben wurde.

 

Normenkette

SGG § 101

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 09.12.2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

1. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.

Hierbei lässt der Senat offen, ob die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit welchem die richterliche Feststellung des Zustandekommens und Inhalts eines außergerichtlichen Vergleichs gemäß § 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 278 Abs. 6 Satz 1, 2 Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt wird, statthaft ist (die Statthaftigkeit annehmend Sächsisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 02.04.2019, L 9 KR 14/19 B; a.A.: LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 23.05.2019, L 31 AS 727/19 B; B. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Auflage 2020, § 172 Rn. 6a).

Denn das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an der richterlichen Feststellung des Zustandekommens eines außergerichtlichen Vergleichs ist jedenfalls seit seiner Umsetzung entfallen, auch wenn ihm zuzugestehen ist, dass die im Schriftsatz vom 01.09.2020 beantragte Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs dahingehen...

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