Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung während des Strafvollzugs
Orientierungssatz
1. Nach § 7 Abs. 4 S. 1 SGB 2 erhält Leistungen der Grundsicherung nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Hierzu zählt die Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung.
2. Dieser gilt auch für die Strafhaft im offenen Vollzug. Strafgefangene sind auch dann nicht leistungsberechtigt, wenn sie als Freigänger einer Beschäftigung nachgehen.
3. Auch während seiner Beschäftigung während des offenen Strafvollzugs hat der Betreffende Anspruch auf Krankenversorgung nach § 45 Abs. 1 StVollzG. Dieser Anspruch ruht nur, solange Gefangene aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert sind.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.06.2017 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Leistungen nach dem SGB II während der Inhaftierung in einer Justizvollzugsanstalt (JVA), die zeitweise im offenen Vollzug durchgeführt wurde.
Der am 00.00.1991 geborene Antragsteller wohnte zunächst bei seinen Eltern und bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Antragsgegner. Zuletzt mit Bescheid vom 06.12.2016 bewilligte dieser für die Zeit vom 01.11.2016 bis zum 30.04.2017 Leistungen vorläufig, weil der Antragsteller seit Juli 2016 einer selbständigen Tätigkeit als Betreiber eines Kebap-Imbisses nachging. Seit dem 05.12.2016 befindet der Antragsteller sich in Strafhaft. Nachdem der Antragsgegner am 09.12.2016 von der ...