Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Beiordnung eines Rechtsanwaltes. Kosten eines ortsansässigen Rechtsanwaltes
Leitsatz (amtlich)
Auch im sozialgerichtlichen Verfahren kann im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet werden.
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.6.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die in H wohnhaften Kläger haben im erstinstanzlichen Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des in I ansässigen Bevollmächtigten beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.6.2007 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen dem Antrag entsprochen und den Klägern Prozesskostenhilfe ab Vorlage aller Unterlagen am 23.11.2006 unter Beiordnung des Rechtsanwalts E aus I zu den Kosten eines ortsansässigen Rechtsanwalts bewilligt.
Gegen den am 27.6.2007 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 29.6.2007 Beschwerde eingelegt, soweit die Beiordnung nur zu den Kosten eines ortsansässigen Rechtsanwaltes erfolgt ist. Sie tragen zur Begründung vor, sie hätten keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden. Diese hätten an ihrem Wohnort die Übernahme des Mandates nicht erwünscht. Außerdem hätten sie zu dem Bevollmächtigten auf Grund des vorher geführten Strafverfahrens ein besonderes Vertrauen gewonnen. Deshalb seien alle Kosten zu erstatten. Gegen die anfallenden Reisekosten des Bevollmächtigten aus I seien die Kosten eines unter Umständen erforderlich werdenden Korrespondenzanwalts gegenzurechnen.
II.
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 16.7.2007), ist unbegründet.
Gemäß § 73 a Absatz 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Absatz ...