Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss des Anfalls der Erledigungsgebüh- bzw. der fiktiven Terminsgebühr bei der Untätigkeitsklage
Orientierungssatz
1. Der Gebührentatbestand der Nr. 1002 VV RVG für den Anfall der Erledigungsgebühr ist auf eine Untätigkeitsklage nicht anwendbar. Deren Gegenstand ist nicht ein Verwaltungsakt, sondern die bloße Bescheidung eines Antrags oder Widerspruchs. Als Mitwirkungshandlung zur Begründung einer Erledigungsgebühr reicht daher weder die Erhebung noch die Begründung der Untätigkeitsklage noch deren bloße Erledigungserklärung aus.
2. Durch den Erlass des mit der Untätigkeitsklage begehrten Verwaltungsaktes und der darauf folgenden Erledigungserklärung des Klägers wird im Fall einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG nicht der Anfall einer fiktiven Terminsgebühr ausgelöst. Das Verfahren wird nach dem Entfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch die Erledigungserklärung des Klägers beendet. Diese Erledigungsart steht einem angenommenem Anerkenntnis nach § 101 Abs. 2 SGG nicht gleich.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.06.2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung streitig.
Mit Bescheid vom 02.04.2013 setzte der Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.08.2012 bis zum 31.01.2013 endgültig fest und forderte eine Betrag von 1.036,00 EUR zurück. Hiergegen legten die Kläger, vertreten durch den Beschwerdeführer, am 09.04.2013 Widerspruch ein.
Am 06.11.2013 erhoben die sechs Kläger, vertreten durch den Beschwerdeführer, Untätigkeitsklage.
Durch Beschluss vom 04.11.2013 bewilligte das Sozialgericht den Klägern Prozesskostenhilfe und ordnete den Beschwerdeführer bei. Durch Widerspru...