Entscheidungsstichwort (Thema)
Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zur Bewilligung von Sozialhilfe durch einstweiligen Rechtsschutz
Orientierungssatz
1. Zur Bewilligung von Leistungen des SGB 12 durch einstweiligen Rechtsschutz hat der Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit glaubhaft zu machen.
2. Der Leistungsträger darf existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen Mutmaßungen verweigern, die sich auf vergangene Umstände stützen, wenn diese über die gegenwärtige Lage eines Anspruchstellers keine eindeutigen Erkenntnisse ermöglichen.
3. Andererseits darf der Antragsteller eine mögliche Sachaufklärung nicht verhindern. Lehnt er in diesem Zusammenhang ohne nachvollziehbare Gründe die namentliche Benennung von Personen ab, die ihm bisher ein Leben ohne Sozialhilfeleistungen ermöglicht haben, so geht die fehlende Glaubhaftmachung des für den einstweiligen Rechtsschutz erforderlichen Anordnungsgrundes zu seinen Lasten.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers (Ast) gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 03.07.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde bezüglich der Ablehnung einer einstweiligen Anordnung (L 12 B 48/09 SO ER) ist zulässig, aber nicht begründet.
Im Streit sind vorläufige Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit ab 04.06.2009. Das SG hat den Eilantrag des Ast mit Beschluss vom 09.07.2009 abgelehnt, weil es Zweifel an den dargelegten Vermögensverhältnissen des Ast hegte. Wegen der genauen Begründung wird auf den Wortlaut der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Mit seiner Beschwerde rügt der Ast, dass ihm weiterhin Zweifel im Hinblick auf seine Mexikoreise um die Jahreswende 2008/2009 vorgehalten würden, die zudem nicht berechtigt seien. Aktuell g...