Entscheidungsstichwort (Thema)
Befreiung von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte
Orientierungssatz
1. Nach § 3 Abs. 2 ALG wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, ansonsten vom Eingang des Antrags an. Unerheblich ist dabei, wenn eine Änderung im Befreiungstatbestand nicht eingetreten ist. Ein früherer Befreiungsantrag gilt nach § 3 Abs. 2 a ALG nur dann fort, wenn die Befreiungsvoraussetzungen für weniger als drei Monate unterbrochen worden sind.
2. Der von der Versicherungspflicht Befreite ist nach § 73 Abs. 1 ALG i. V. m. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB 6 verpflichtet, die Alterskasse über den rechtserheblichen Bezug von Erwerbsersatzeinkommen zu informieren. Kommt der Befreite seiner Mitteilungspflicht wenigstens grob fahrlässig nicht nach, so ist die Befreiung von der Versicherungspflicht rückwirkend aufzuheben.
3. Liegen danach die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG erneut wieder vor, so setzt eine Befreiung die Stellung eines neuen Antrags voraus. Ein solcher ist in keinem Fall entbehrlich. Denn die vorübergehende Befreiung bewirkt das Ruhen der Versicherungspflicht. Die Beendigung der Befreiung führt zum Wiederaufleben der Versicherungspflicht.
Normenkette
ALG § 3 Abs. 2, 2a, 1 Nr. 1, § 73 Abs. 1; SGB VI § 196 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB X §§ 48, 8, 18
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 4.7.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Beitragsforderung der An...