Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Prozesskostenhilfevergütungsanspruch. Umfang der Bindungswirkung der getroffenen Festsetzung. Verfahrensgebühr. "dieselbe Angelegenheit" iS des Gebührenrechts. mehrere Auftraggeber. Bedarfsgemeinschaft. Erhöhung des Gebührenrahmens. fiktive Terminsgebühr nach Nr 3106 RVG-VV. keine Anrechnung der Beratungshilfegebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr
Orientierungssatz
1. Die durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle getroffene Festsetzung des Vergütungsanspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts nach § 55 Abs 1 S 1 RVG ist für die Beteiligten im Beschwerdeverfahren nur insoweit bindend, als der auf die Staatskasse nach § 59 Abs 1 S 1 RVG übergegangene Anspruch auf den Betrag der tatsächlich gezahlten Prozesskostenhilfe der Höhe nach begrenzt ist (vgl BVerwG vom 09.05.2006 - 1 KSt 1/06 = HFR 2008, 178).
2. "Dieselbe Angelegenheit" iS von Nr 1008 RVG-VV liegt vor, wenn ein Rechtsanwalt aufgrund eines Auftrags für mehrere Auftraggeber im gleichen Rahmen tätig wird und ein innerer Zusammenhang zwischen den Verfahrensgegenständen vorliegt. Sind Eltern und Kinder am Verfahren gemeinsam beteiligt, handelt es sich bei ihnen um mehrere Auftraggeber iS von § 7 Abs 1 RVG (vgl KG Berlin vom 3.5.2007 - 1 W 407/06 = AGS 2007, 466; OLG Düsseldorf vom 8.6.2004 - 10 W 42/04 = AGS 2004, 279).
3. Die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind Individualauftraggeber iS von Nr 1008 RVG-VV. Die Bedarfsgemeinschaft ist kein Einzelauftraggeber. Ein Anspruch der Bedarfsgemeinschaft als solcher existiert nicht.
4. Die Regelung der Nr 1008 Abs 3 RVG-VV begrenzt die Erhöhung wegen mehrerer Auftraggeber nicht auf das Doppelte sondern auf das Dreifache des Ausgangsbetrags.
5. Zur Bemessung der fiktiven Terminsgeb...