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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.09.2009 - L 8 B 12/09 R

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Säumniszuschlägen bei der Streitwertberechnung

 

Orientierungssatz

1. Bei der Berechnung des Streitwertes sind angefallene Säumniszuschläge zu berücksichtigen. Diese haben eine Doppelnatur. Sie sollen dem Sozialleistungsträger einen standardisierten Mindestausgleich verschaffen und darüber hinaus Zahlungsdruck auf den Schuldner ausüben.

2. Für diese Auslegung spricht die historische Entwicklung der Vorschriften über die Streitwertberechnung, insbesondere die Entstehungsgeschichte des § 43 Abs. 1 GKG. Danach ist bei der Streitwertberechnung die Berücksichtigung von Nebenforderungen nicht ausgeschlossen.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.02.2009 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten haben darüber gestritten, ob die Beklagte vom Kläger die Zahlung von 2.622,03 EUR (Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie Säumniszuschläge in Höhe von 360,00 EUR) verlangen kann (Bescheid v. 01.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 11.09.2007). Mit Beschluss v. 17.02.2009 hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf den Streitwert endgültig auf 2.622,03 EUR, also unter Einbeziehung der Säumniszuschläge festgesetzt.

Mit der Beschwerde begehrt die Beklagte die Festsetzung des Streitwertes auf 2.262,03 EUR, also unter Außerachtlassung der Säumniszuschläge. Sie beruft sich auf den Beschluss des 5. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen v. 19.09.2006 (Az.: L 5 B 1/06 ER).

Der Bevollmächtigte des Klägers meint, dass das SG den Streitwert richtig berechnet habe.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Nichtabhilfeentscheidung v. 10.06.2009).

II.

Der Senat ents...

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