Leitsatz (redaktionell)
1. Der Anspruch auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen kann nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II für Ausländer ausgeschlossen werden. Die Leistungsausschlüsse nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II sind europarechtskonform und verfassungsmäßig.
2. Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB XII können für Ausländer ausgeschlossen werden.
3. Die Gewährung von Härtefallleistungen nach § 23 III 6 SGB XII setzt Hilfebedürftigkeit sowie eine besondere Härte voraus. Dies erfordert ganz außergewöhnliche individuelle Situationen, etwa schwere, dauerhafte, eine Reiseunfähigkeit begründende Erkrankungen. Eine Härtefallleistung nach § 23 III 6 begründende Situation liegt in der Regel vor, wenn Abschiebungsverbote nach dem AufenthG eingreifen würden.
4. Um unter Berufung auf gesundheitliche Gründe eine Aussetzung der Abschiebung zu erwirken, muss der Betroffene der Ausländerbehörde eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorlegen, die den Anforderungen des § 60a Abs. 2c S. 2, S. 3 3 AufenthG genügt.
5. Ein Härtefall ergibt sich auch nicht aus dem Grund, dass die erwachsenen Kinder der Antragstellerin sich in Deutschland aufhalten. Dem steht auch nicht Art. 8 EMRK entgegen.
Normenkette
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB XII § 23 III; AufenthG § 60a Abs. 2c Sätze 2-3; EMRK Art. 8
Tenor
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 13.03.2023 geändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen ist begründet.
Die Antragstellerin hat weder gegen den Antragsgegner einen Anordnungsanspruch auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (dazu 1.) noch einen Anordnungsanspruch au...