Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung der Höhe der Vergütung für ein medizinisches Sachverständigengutachten
Orientierungssatz
1. Nach den §§ 9 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 1 S. 1 JVEG richtet sich die Vergütung des Sachverständigen nach der für die Gutachtenerstellung erforderlichen Zeit. Maßgeblich ist eine objektive Betrachtung für einen Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung zur Gutachtenerstellung.
2. Entscheidend ist der Umfang und die Schwierigkeit der gedanklichen Arbeit des Sachverständigen im Einzelfall.
3. Die Höhe der Vergütung des Sachverständigen ist abhängig vom konkreten Zeit- und Arbeitsaufwand.
Tenor
Auf die Anschlussbeschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.06.2019 geändert und die Vergütung des Sachverständigen für das unter dem 17.07.2017 erstattete Gutachten auf 2.121,05 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Sachverständigen wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Der Senat entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in voller Besetzung ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 4 Abs. 7 Satz 1 bis 3 JVEG).
Die in Anbetracht der begehrten Heraufsetzung der Vergütung um 2.142,- Euro nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Satz 1 JVEG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Sachverständigen, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Die zulässige (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, JVEG, 27. Aufl. 2018, § 4 Rn. 14 m.N.), ebenfalls wegen der begehrten Herabsetzung der Vergütung um 476,01 Euro nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Satz 1 JVEG statthafte und mangels gesetzlicher Anordnung weder einer Frist noch der Abhilfe durch das erstinstanzliche Gericht unterliegende Ans...